Qualitätsmanagement und AZAV

Seit 2013 müssen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung besitzen. Das entsprechende Zulassungsverfahren für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen ist durch eine Rechtsverordnung, die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) in § 184 SGB III geregelt.

 

Die AZAV fordert demnach von einem Leistungserbringer ein System zur Sicherung der Qualität. Dies liegt dann vor,  wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird.

Im Verfahren der Trägerzulassung wird das Qualitätsmanagementsystem regelmäßig auf Übereinstimmung mit den Forderungen der AZAV überprüft.

 

Die aktuelle Trägerzulassung der GJB erfolgte durch ZERTPUNKT, Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen mbH (www.zertpunkt.de). Seit Mai 2020 ist neben dem Fachbereich 1 "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" auch der Fachbereich 2 "Arbeitsvermittlung" zertifiziert.

 

Das aktuelle Zertifikat der AZAV-Trägerzulassung als PDF-Dokument finden Sie hier:

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AZAV-Trägerzulassung GJB
ZertTräger_GJB_A1405001-V3.pdf
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